Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 05. Mai 2004
§ 25

§ 25 – Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung

Die Kosten des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung schuldet, wer das Verfahren beantragt hat.

Kurz erklärt

  • Die Kosten für das Verteilungsverfahren müssen bezahlt werden.
  • Derjenige, der das Verfahren beantragt hat, ist verantwortlich für die Kosten.
  • Die Regelung bezieht sich auf die Schifffahrtsrechtliche Verteilungsordnung.
  • Es gibt keine Ausnahmen für die Kostenpflicht.
  • Die Zahlungspflicht gilt unabhängig vom Ausgang des Verfahrens.